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   BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 260/18   

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https://dejure.org/2018,16400
BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 260/18 (https://dejure.org/2018,16400)
BVerfG, Entscheidung vom 09.05.2018 - 1 BvR 260/18 (https://dejure.org/2018,16400)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 1 BvR 260/18 (https://dejure.org/2018,16400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen bzgl der Rüge einer Ungleichbehandlung durch komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung (hier: bzgl der Höhe einer Betriebsrente) - ggf Alternativberechnungen bzw Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen bzgl der Rüge einer Ungleichbehandlung durch komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung (hier: bzgl der Höhe einer Betriebsrente) - ggf Alternativberechnungen bzw Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 260/18
    Im Übrigen wiederholt die Verfassungsbeschwerde im Kern Vorbringen, das bereits Gegenstand des Nichtannahmebeschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, www.bverfg.de, war.

    Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit der dem damaligen Beschluss zugrundeliegenden Argumentation auseinander (vgl. insbesondere BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff., 24 ff., 44).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 260/18
    Dazu sind erforderlichenfalls Alternativberechnungen, wenn nötig unter Zuhilfenahme Dritter vorzulegen; ist dies ausnahmsweise unzumutbar, müssen jedenfalls die konkreten tatsächlichen Grundlagen für eine Alternativberechnung vorgetragen werden (BVerfGE 131, 66 ).
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